Wenn der Rechnungs-Steller der Meinung ist,daß seine Rechnung ok ist,kann er auch nach Widerspruch des Rechnungsempfängers das gerichtliche Mahnverfahren einleiten,was genau durch diesen Mahnbescheid angestoßen wird;kann man inzwischen auch bequem online erledigen.mahlekolben hat geschrieben:Warten auf einen Mahnbescheid macht keinen Sinn, wenn ich der Rechnung bereits widersprochen habe.
In dem Fall würde sich der Empfänger des Widerspruchs über den Widerspruch selbst hinwegsetzen und diesen obsolet werden... lassen... wollen... Oder so.
Und eben dieses "Oder so" klappt so nicht: Durch den Widerspruch wird die Richtigkeit der Rechnung angezweifelt.
Die Richtigkeit der Rechnung muss aber sicher sein, also muss erst der Widerspruch abgehandelt werden.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid (da kommt in der Regel aber vorher noch was - und wenn es auch das Unterlassen einer fristgemäßen Reaktion auf eine Zahlungserinnerung/Mahnung an den Debitor ist) kann erst dann raus gehen, wenn die Rechnung unzweifelhaft berechtigt und nicht in voller Höhe ausgeglichen ist.
So läuft das.
Widerspricht der Empfänger des Mahnbescheides innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist,wird automatisch das Zivilprozeßverfahren angestoßen.