Hmmm... irgendwie hab' ich das Gefühl, dass ich mich an irgendeiner Stelle falsch ausgedrückt haben muss...
OK.
Wenn einem eine Rechnung widerfährt, in der er sich so gar nicht wiederfinden kann (nicht bestellt, zu hoch, zu niedrig, falsches Datum, falsche Klamotten, nicht erhalten, nur Schrott dabei etc. pp.), dann sollte er umgehend schriftlich Widerspruch einlegen und zwar in einer Weise, dass sich der Rechnungssteller mitsamt seiner Rechnung eindeutig in diesem Schreiben wiederfinden kann. Das ist wichtig und bietet auch Vorteile/Annehmlichkeiten/Vermeidung von Nachteilen, die im Link weiter unten näher beschrieben werden (bin ja kein Jurist).
Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel, der gegen eine fälschlich ausgewiesene Rechnung eingelegt werden kann.
Wenn der Rechnungssteller nun trotzdem meint, nach Zugang eines Widerspruchs einen Mahnbescheid losschicken zu können, läuft spätestens ab dem Punkt etwas falsch: Erst muss klar sein, dass die Rechnung rechtens ist und dass der Debitor seinen Verpflichtungen zum Ausgleich nicht nachkommt. Dann kann der Kreditor die Justiz in Gang setzen.
Ansonsten wäre der Widerspruch (und das dahinter liegende, extra für solche Fälle geschaffene Rechtsmittel) obsolet.
Ob eine Rechnung wirklich rechtens ist, sollte gegebenenfalls durch Juristen geklärt werden. Aber erstmal wird durch einen Widerspruch eine Käseglocke über die ganze Angelegenheit gelegt und eine Findungspause geschaffen. Und das ist so korrekt. Ab da wird dann geschaut, ob die Rechnung wirklich passt oder eben nicht.
SONST könnte ja jeder hingehen, und wild Rechnungen und Mahnbescheide verteilen - was Inch weiter oben aufzeigte und was eben nicht korrekt wäre. Und wahrscheinlich ist das (+/- ein bisschen) der Punkt, wo wir uns missverstanden haben.
Hier vielleicht noch (für den, der mag) etwas Lesestoff dazu:
https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgebe ... -rechnung/
Mir geht's tatsächlich um den korrekten Weg - und in diesem Falle wäre der korrekte Weg tatsächlich mein Ziel.
Weiße Fahne - ich ergebe mich!
Wieder gut?